Rechtliche Elternschaft nach Samenspende

Das britische Gesetz zur menschlichen Fortpflanzung und Embryologie 2008 („Human Fertilisation and Embryology Act 2008“) regelt wer nach englischem Recht die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, das nach Samenspende, künstlicher Befruchtung oder anderen fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen geboren wurde. Diese Seite informiert gratis über das Recht, das seit 6. April 2009 in England und Wales gilt. Für verschiedengeschlechtliche verheiratete und unverheiratete Paare weicht das Recht nicht wesentlich von dem im Gesetz zur menschlichen Fortpflanzung und Embryologie 1991 ab.

Nach englischem Recht ist die Frau, die das Kind zur Welt bringt, immer die rechtliche Mutter des Kindes.

Für die Frage, wer der andere Elternteil ist, finden Sie hier unser einfach-verständliches Flowchart zur rechtlichen Elternschaft nach englischem Recht (auf Englisch – öffnet ein PDF-Dokument).paternity_chart

Ob der biologische (genetische) Vater als rechtlicher Vater des Kindes gilt, oder ob der/die Lebensgefährte*in der Mutter rechtlich als zweiter Elternteil des Kindes gilt, hängt davon ab:

  • ob der oder die Partner*in der Mutter der (künstlichen) Befruchtung zugestimmt hat,
  • ob die Mutter verheiratet oder in einer gleichgeschlechtlichen zivilen Lebenspartnerschaft ist

und über welchen dieser Wege das Kind gezeugt wurde:

Private Arrangements

Manche Frauen möchten wissen, von welchem Mann der Samen kommt, und andere scheuen die Kosten einer Behandlung. Ein Set für eine Selbstbefruchtung ist im Versandhandel erhältlich und die Durchführung ist schnell und einfach. Es gibt kein Gesetz im Vereinigten Königreich, das die Selbstbefruchtung verbietet.

Weitere Vorteile bestehen darin, dass keine invasive medizinische Behandlung notwendig ist, keine Medikamente genommen zu werden brauchen, man nicht zu warten braucht, während der Samen eingefroren wird, und die Chancen einer erfolgreichen Befruchtung mit frischem Sperma sollen sowieso meist viel höher sein, vor allem bei älteren Frauen.

Jedoch sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Die Bestimmungen über die rechtliche Elternschaft sind strikt und es gibt keine Möglichkeit diese Rechte und Pflichten vertraglich zu ändern.
  • Die Samenspende wird auf Infektionen einschließlich HIV hin nicht untersucht.
  • Es könnten mehrere Versuche bis zur erfolgreichen Befruchtung erforderlich sein, zu denen Sie sich wiederholt mit dem Spender treffen müssen.

Die rechtliche Elternschaft hängt davon ab, ob die Art und Weise der Befruchtung in die Bestimmungen des Abschnittes 35 (für verschiedengeschlechtliche Paare) oder des Abschnittes 42 (für gleichgeschlechtliche Paare) des Gesetzes zur menschlichen Fortpflanzung und Embryologie 2008 fallen. Die Voraussetzungen sind folgende:

  • Die Mutter wird künstlich befruchtet, oder erhält andere medizinische Behandlungen – deshalb gelten die Bestimmungen nicht, wenn sie mit dem Samenspender Geschlechtsverkehr gehabt hat.
  • Die Mutter ist zu diesem Zeitpunkt verheiratet oder in einer zivilen Lebenspartnerschaft („civil partnership“).
  • Bei gleichgeschlechtlichen Paaren hat die Besamung am oder nach dem 6. April 2009 stattgefunden – wenn sie vorher stattfand, findet das alte Recht Anwendung und der Samenspender gilt rechtlich als Vater.
  • Außerdem hat der Ehemann, die Ehefrau oder die zivile Lebenspartnerin der Mutter der Befruchtung zugestimmt. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der zeigen will, dass die Person nicht zugestimmt hat.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Ehemann der Mutter rechtlicher Vater des Kindes oder die Ehefrau oder zivile Lebenspartnerin der Mutter ist der „zweite Elternteil“ des Kindes und er oder sie kann dann eben so auf der Geburtsurkunde eingetragen werden. Weiteren Informationen speziell für gleichgeschlechtliche Paare, finden Sie im Bereich Schwule & Lesben unter rechtliche Elternschaft nach Samenspende für Lesben.

Die Regeln sind strikt – es ist eine „entweder-oder Frage“ zwischen dem genetischen Vater und dem Ehemann oder der Ehefrau oder zivilen Lebenspartnerin der Mutter and sie können rechtlich nicht etwas anderes vereinbaren. Wenn der Fall nicht die Voraussetzung erfüllt, gilt der Samenspender als Vater des Kindes und der oder die Partner(in) der Mutter hat keine rechtliche Verbindung mit dem Kind – es sei denn, Sie erreichen dies später durch Adoption oder dadurch, dass er oder sie die elterliche Verantwortung bekommt. Ansonsten können Sie sich die rechtliche Elternschaft nach englischen Recht nicht aussuchen und es ist auch nicht möglich, dass sowohl der biologische Vater als auch der Ehemann bzw. die Ehefrau oder zivile Lebenspartnerin der Mutter rechtliche Eltern des Kindes sind. Nach englischem Recht kann ein Kind höchstens immer nur zwei Eltern haben. Dasselbe Recht findet Anwendung, wenn Sie eine Klinik im Ausland, Versandsperma oder ähnliches benutzen, egal was das Recht des jeweiligen Landes bestimmt.

Wenn Ihr Fall nicht diese Voraussetzungen erfüllt, gilt der Samenspender als Vater. In diesem Fall, sollten Sie berücksichtigen:

  • Die Mutter könnte über das Kindesunterhaltsamt oder das Gericht Unterhalt und andere finanzielle Ansprüche geltend machen.
  • Der biologische Vater könnte bei Gericht ein Recht auf Umgang mit dem Kind selbst dann einklagen, wenn die Mutter nicht zustimmt.
  • Es gibt keine Möglichkeit sich diesen Rechten und Pflicht vertraglich zu entziehen.
  • Wenn die Mutter möchte, dass ihr Partner oder ihre Partnerin rechtlich der Vater bzw. die zweite Mutter des Kindes wird, muss der biologische Vater einer Adoption zustimmen, und ist dann auch rechtlich nicht mehr der Vater des Kindes. Falls der Vater seine Zustimmung verweigert, kann nur ein Gericht die erforderliche Zustimmung ersetzen, was es nicht unbedingt machen wird.

Lizenzierte Kliniken

Wenn eine künstliche Befruchtung in einer lizenzierten Klinik im Vereinigten Königreich durchgeführt wird, finden andere Regeln Anwendung. Der Partner oder die Partnerin der Mutter gilt als Vater oder „anderes Elternteil“, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Befruchtung wurde in einer durch die Human Fertilisation and Embryology Authority lizenzierten Klinik im Vereinigten Königreich durchgeführt, und
  • der Partner oder die Partnerin stimmte der Befruchtung zu und (im Fall eines unverheirateten oder nicht-verpartnerten Paares) unterzeichnete die Zustimmungsformulare bei der Klinik, und
  • der Samenspender unterzeichnete die Formulare als Samenspender und nicht als Partner der Mutter.

Die Klinik muss Ihnen genau erklären, welche Formulare zu unterzeichnen sind usw. Wiederum habe Sie hier keine rechtlichen Wahlmöglichkeiten, obwohl eine Frau, die weder verheiratet noch in einer zivilen Lebenspartnerschaft ist, wählen könnte, ob sie mit dem biologischen Vater zusammen als Paar behandelt wird, oder mit ihrem Lebensgefährten oder ihrer Lebensgefährtin zusammen als Paar, oder allein. Sie müssen sicherstellen, dass alle Formulare unterzeichnet sind und Ihnen beiden die Rechtslage erklärt wurde, bevor die Behandlung beginnt. Andernfalls kann es sein, dass die Partnerin oder der Partner der Mutter nicht der andere rechtliche Elternteil des Kindes ist, wie im Fall Re: E & F (Assisted Reproduction: Parent) [2013] EWHC 141. Leider scheint es in der Vergangenheit viele Fälle gegeben zu haben, in denen eine Klinik den Eltern die Formulare nicht richtig erklärt hat und nicht die richtigen Formulare ausgefüllt worden sind.

Die Regeln finden Anwendung egal, ob die Mutter eine anonyme Samenspende aus der Klinik wählt oder ihren eigenen Samenspender mitbringt, z.B. einen guten Freund oder den Bruder ihrer Lebensgefährtin. Weil Samenspender nicht mehr anonym bleiben können, gibt es einen Mangel an Spenden im Vereinigten Königreich. Deshalb sind Kliniken nicht unbedingt abgeneigt, Frauen zu behandeln, die ihren eigenen Spender mitbringen.

Wenn Sie sich in einer Klinik im Ausland behandeln lassen, finden dieselben Regeln Anwendung, wie bei einem privaten Arrangement. Wenn Sie kompliziertere medizinische Eingriffe, wie z.B. in-vitro Befruchtung oder Eizellenspende in Anspruch nehmen, ist das Recht genau dasselbe.

Für weibliche gleichgeschlechtliche Paare gilt dieses Recht nur für Fälle, in denen Einpflanzung der Samen, des Embryos, oder der Eizellen, oder die künstliche Befruchtung am oder nach dem 6. April 2009 stattgefunden hat. Für Altfälle gilt das alte Recht und, obwohl der Samenspender rechtlich nicht als Vater gilt, wenn er die Spenderformulare unterschrieben hat (aber doch, wenn sich die Frau mit ihm als Paar hat behandeln lassen), ist die Lebensgefährtin der Mutter nicht rechtliches Elternteil des Kindes.

Eine private Klinik wird zweifellos eine Behandlung nur gegen Entgelt durchführen, aber Sie sollten dies abwägen gegen etwaige zukünftige Anwaltskosten für Streitigkeiten über Unterhalt und Umgangsrecht, die zwischen £25.000 und £50.000 oder sogar höher liegen können. Ein weiterer Vorteil einer Behandlung in einer lizenzierten Klinik liegt darin, dass die Samenspende auf Infektionskrankheiten insbesondere HIV untersucht wird. Der Spender kommt nicht in die Verlegenheit, erklären zu müssen, dass er die Samenspende für mehrere Monate aussetzen muss, um auf das Ergebnis seiner Untersuchung zu warten, wenn er vielleicht vor kurzem ungeschützten Verkehr hatte.

Bitte beachten Sie, dass wenn der Samenspender rechtlich nicht als Vater des Kindes gilt, er als solcher auch kein Recht auf Umgang mit dem Kind hat. Wenn allerdings die Mutter den biologischen Vater im Leben des Kindes involviert, kann sie das nicht später einfach so einseitig ändern, ohne dass dies durch die Gerichte kontrolliert werden könnte. Als jemand, der nicht ein rechtlicher Elternteil des Kindes ist, braucht der biologische Vater die Erlaubnis des Gerichtes, um einen Antrag auf Umgang zu stellen, aber dies wurde im Fall Re G (A Minor); Re Z (A Minor) [2013] EWHC 134 (Fam) genehmigt. Als nicht rechtlicher Elternteil kann der Samenspender allerdings auch nicht dazu herangezogen werden, Unterhalt zu zahlen oder andere finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, selbst wenn ein Gericht ihm Umgang durch eine Kinderregelungsverfügung bewilligt hat.


Für Rechtsberatung zu Ihren persönlichen Umständen, nehmen Sie bitte mit Andrea Woelke Kontakt auf. Er ist Consultant Solicitor bei Josiah-Lake Gardiner Solicitors. Rufen Sie ihn unter 020 3633 0338 (+44 20 3633 0338 aus dem Ausland) an, oder schicken Sie ihm eine (bitte geben Sie Ihren vollen Namen, sowie den der anderen Person in Ihrem Fall und Ihre Telefonnummer, auf der er Sie zurückrufen kann, an).

Bitte beachten Sie, dass Josiah-Lake Gardiner Solicitors keinen Vertrag haben, Mandate auf der Basis der Prozesskostenhilfe (Legal Aid) anzunehmen. Wenn Sie meinen, Ihre finanziellen Umstände könnten Sie zu Legal Aid berechtigen, schauen Sie bitte auf dieser staatlichen Webseite nach und nehmen Sie mit einem Anwalt, der einen Legal Aid Vertrag hat, Kontakt auf.

19. Februar 2024 von Andrea Woelke