Elternschaft nach „Leihmutterschaft“

Die Elternschaft nach Schwangerschaftsfremdaustragung (fälschlich als „Leihmutterschaft“ bezeichnet) richtet sich im englischen Recht nicht nach dem Schwangerschaftsfremdaustragungsvertrag sondern nach dem allgemeinen Elternschaftsrecht in England. Da in fast allen Fällen kein Geschlechtsverkehr stattgefunden haben wird, sind die Elternschaftsregeln dann dieselben wie bei Elternschaft nach fortpflanzungsmedizinischen Maßnahmen.

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Die Bedeutung der rechtlichen Elternschaft in Fällen der Schwangerschaftsfremdaustragung

Es ist leicht anzunehmen, dass solange man elterliche Verantwortung hat, die rechtliche Elternschaft nicht von Bedeutung ist. Allerdings bedeutet das, dass das Kind rechtlich nicht unbedingt das Kind seiner (sozialen) Eltern ist. Dies könnte besonders später im Leben des Kindes wichtig werden, wenn man an Erbschaft, Erbschaftssteuern im Ausland, Angehörigenstatus usw. denkt. Nach englischem Recht gibt es keine Möglichkeit, dies nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zu ändern und damit kann dies zu einem ewigen „hinkenden Rechtsverhältnis“ führen.

Bis eine Elternverfügung oder eine Adoptionsverfügung gemacht wird, sollten beide auftraggebenden Eltern ihre Testamente und ihre Instruktionen gegenüber Altersversorgungen und Lebensversicherungen überprüfen lassen. Die Testamente müssen sorgfältig aufgesetzt werden, damit das Kind versorgt ist und, darüber hinaus, in dem unglücklichen Fall von einem gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Tod der Eltern und des Kindes, nicht die Schwangerschaftsausträgerin erbt.

Wer ist die rechtliche Mutter des Kindes?

In allen Fällen ist die Schwangerschaftsausträgerin anfänglich die rechtliche Mutter des Kindes als die Frau, die das Kind geboren hat. Dies ist unabhängig davon, wer die genetische Mutter oder die soziale Mutter des Kindes ist.

Wer ist der rechtliche Vater des Kindes?

Nach englischem Recht hängt die Frage, ob der auftraggebende Vater auch der rechtliche Vater des Kindes ist, von folgenden drei Kriterien ab:

  • Ist der auftraggebende Vater auch der genetische Vater des Kindes? Wenn nicht, ist er anfänglich auch nicht der rechtliche Vater des Kindes (es sei denn, dass er aus irgendwelchen Gründen mit der Schwangerschaftsausträgerin verheiratet ist, was unwahrscheinlich erscheint).
  • In dem unwahrscheinlichen Fall, dass das Kind durch Geschlechtsverkehr zwischen dem auftraggebenden Vater und der Schwangerschaftsausträgerin gezeugt wurde, ist der auftraggebende Vater auch der rechtliche Vater nach englischem Recht. In diesem Fall macht es keinen Unterschied, ob die Schwangerschaftsausträgerin verheiratet ist. Allerdings ist in dem Fall eventuell ein Vaterschaftstest nötig, um die Annahme, dass der Ehemann der Schwangerschaftsausträgerin der Kindesvater ist, zu widerlegen. Außerdem können in diesem Fall die auftraggebenden Eltern keinen Antrag auf eine Elternverfügung stellen. Denn dafür ist es erforderlich, dass das Kind nicht durch Geschlechtsverkehr gezeugt wurde. Dies ließe den zweiten Wunschelternteil in der Schwebe und die Schwangerschaftsausträgerin wäre weiterhin die Mutter, es sei denn die Wunscheltern adoptieren ihr eigenes Kind.
  • Wenn das Kind, wie üblich, durch künstliche Befruchtung oder fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen mit dem Sperma des auftraggebenden Vaters gezeugt wurde, ist der auftraggebende Vater nach englischem Recht nur dann der rechtliche Vater, wenn die Schwangerschaftsausträgerin nicht verheiratet oder in einer zivilen Lebenspartnerschaft ist, es sei denn ihr Ehemann, ihre Ehefrau oder ihr/e zivile Lebenspartner*in stimmte der Befruchtung nicht zu. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn die Schwangerschaftsausträgerin von ihrem Ehemann getrennt lebt und dieser gar nicht von der Fremdaustragung wusste oder dagegen war. Wenn die Schwangerschaftsausträgerin verheiratet oder in einer zivilen Lebenspartnerschaft ist und ihr Ehemann, ihre Ehefrau oder ihr/e zivile Lebenspartner*in nicht gegen die Befruchtung war, dann ist er der rechtliche Vater (oder sie der „andere Elternteil“) des Kindes, egal wer der genetische Vater ist. Für gleichgeschlechtliche Paare gilt das für Befruchtungen nach seit dem 6. April 2009.

In der Praxis heißt das, dass britische auftraggebende Eltern nie eine Schwangerschaftsausträgerin auswählen sollten, die verheiratet oder in einer zivilen Lebenspartnerschaft ist, wenn sie keine Rechtslücke bis zur Elternverfügung wollen, weil dies bedeutet, dass keiner der auftraggebenden Eltern ein rechtlicher Elternteil des Kindes ist und sie damit gar keine rechtliche Verbindung zu dem Kind haben. Rechtlich gesehen ist das Kind ein Fremder.

Wenn keiner der auftraggebenden Eltern ein rechtlicher Elternteil des Kindes ist, müssen Sie umgehend Rechtsberatung einholen, um sicherzustellen, dass Sie dadurch, dass Sie sich um das Kind kümmern, nicht gegen Gesetze verstoßen und Straftaten begehen. Wenn keine weiteren Vorkehrungen getroffen werden, ist die rechtliche Situation so, dass Sie sich um das Kind von Fremden kümmern, was als eine private Kindespflege gilt. In diesen Fällen sind die auftraggebenden Eltern dann verpflichtet, das Jugendamt zu informieren, das dann regelmäßige Besuche machen machen sollte. In der Praxis kann es sein, dass das nicht passiert. Sobald die auftraggebenden Eltern einen Antrag auf eine Elternverfügung gestellt haben, fallen sie nicht mehr in die Regeln der privaten Kindespflege. Dies ist ein weiterer Grund, den Antrag auf eine Elternverfügung so früh wie möglich zu stellen.

In Fällen von internationaler Schwangerschaftsfremdaustragung wirft diese Situation auch Einwanderungsprobleme darüber auf, wie die auftraggebenden Eltern das Kind mit in ihr Heimatland nehmen können.

Was ist der Unterschied zwischen Elternschaft und elterlicher Verantwortung?

Rechtlich ein Elternteil des Kindes zu sein ist nicht dasselbe wie elterliche Verantwortung zu haben. Die rechtliche Mutter eines Kindes hat immer elterliche Verantwortung für ein Kind, was in Fällen von Schwangerschaftsfremdaustragung natürlich die Schwangerschaftsausträgerin ist.

Damit der auftraggebende Vater elterliche Verantwortung hat, wenn er auch der rechtliche Vater des Kindes ist, muss er diese erst bekommen am besten durch ein „parental responsibility agreement“. Wenn er mit der auftraggebenden Mutter verheiratet oder in einer zivilen Lebenspartnerschaft ist, kann diese als Stiefmutter auch durch ein „parental responsiblity agreement“ elterliche Verantwortung bekommen.

Währen eine Kinderregelungsverfügung in Kraft ist, die bestimmt, bei wem das Kind wohnt,  haben diese Personen automatisch elterliche Verantwortung. Dies heißt, dass sie alltägliche Entscheidungen für das Kind treffen können, wie die Zustimmung zu Impfungen, Schulwahl usw. Damit finden auch die Bestimmung über private Kindespflege keine Anwendung (siehe oben). Kinderregelungsverfügungen können als eine Überbrückung helfen, bis das Gericht über einen Antrag zur Kindesverfügung oder Adoption entscheidet.

Wie kann die rechtliche Elternschaft auf die auftraggebenden Eltern übertragen werden?

Es gibt zwei Wege, die auftraggebenden Eltern offen stehen:

  • Elternverfügungen
  • Adoption

Elternverfügungen sind eine Art von Schnelladoption bei Schwangerschaftsfremdaustragung. Mehr zu Elternverfügungen finden Sie auf der Seite dazu. Sie sind der hauptsächliche, vorzuziehende und einfachere Weg, rechtliche Elternschaft zu erreichen.

Adoption

Adoption kann eine Möglichkeit sein, wenn die auftraggebenden Eltern keinen Antrag auf eine Elternverfügung stellen können. Das Adoptionsverfahren ist langwierig und komplizierter und die Adoptiveltern werden vom Jugendamt vor der Adoption sehr stark durchleuchtet. In Fällen von internationaler Schwangerschaftsfremdaustragung kommt das Problem dazu, dass es Regeln gegen die Adoption aus dem Ausland gibt, wenn das besondere Verfahren nicht befolgt wird und die Adoptiveltern nicht im Voraus schon die Genehmigung des Jugendamtes haben.

Es ist illegal, für die Adoption eines Kindes zu zahlen. Daher kann es zu Schwierigkeiten kommen, falls die Adoption einem Schwangerschaftsfremdaustragungsvertrag folgt und Zahlungen gemacht wurden.

Der einzige Vorteil der Adoption wäre, dass sie eventuell in anderen Ländern anerkannt wird, wo eine Elternverfügung möglicherweise nicht anerkannt wird. Dies kann relevant sein, wenn einer von Ihnen Ausländer ist oder Sie eine Immobilie im Ausland besitzen, besonders in Ländern, in denen es Pflichtteile beim Erbrecht gibt. Sie sollten sich in so einer Situation von einem Spezialisten beraten lassen.


Für Rechtsberatung zu Ihren persönlichen Umständen, nehmen Sie bitte mit Andrea Woelke Kontakt auf. Er ist Consultant Solicitor bei Josiah-Lake Gardiner Solicitors. Rufen Sie ihn unter 020 3633 0338 (+44 20 3633 0338 aus dem Ausland) an, oder schicken Sie ihm eine (bitte geben Sie Ihren vollen Namen, sowie den der anderen Person in Ihrem Fall und Ihre Telefonnummer, auf der er Sie zurückrufen kann, an).

Bitte beachten Sie, dass Josiah-Lake Gardiner Solicitors keinen Vertrag haben, Mandate auf der Basis der Prozesskostenhilfe (Legal Aid) anzunehmen. Wenn Sie meinen, Ihre finanziellen Umstände könnten Sie zu Legal Aid berechtigen, schauen Sie bitte auf dieser staatlichen Webseite nach und nehmen Sie mit einem Anwalt, der einen Legal Aid Vertrag hat, Kontakt auf.

20. Februar 2024 von Andrea Woelke