Elternverfügung nach „Leihmutterschaft“

Ein Antrag zu einer Elternverfügung („parental order“) nach Schwangerschaftsfremdaustragung (fälschlich als „Leihmutterschaft“ bezeichnet) unterliegt in England England und Wales strikten Regeln. Hier können Sie herausfinden, was die Voraussetzungen sind und wie Sie dem Gericht zeigen können, dass Sie die erfüllen, und das Verfahren zur Elternverfügung.

Der schriftliche Schwangerschaftsfremdaustragungsvertrag könnte bei dem Antrag zur Elternverfügung zu Problemen führen. Deshalb empfiehlt es sich, dass die auftraggebenden Eltern schon vor der Unterzeichnung der endgültigen Version des Vertrages einen englischen Spezialanwalt zu Rate ziehen. Auf diese Weise können sie sich darüber beraten lassen, ob bestimmte Abschnitte des Vertrages möglicherweise später Probleme bereiten könnten. Während englische Anwälte wahrscheinlich keine Beratung zur eigentlichen Aushandlung der Schwangerschaftsfremdaustragung geben können, so können sie jederzeit über einen späteren Antrag zur Elternverfügung beraten. Nach so einer Beratung sollte es Ihnen dann möglich sein, Abschnitte des Vertrages, die später Probleme bereiten könnten, selbst neu zu verhandeln.

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Die Voraussetzungen für eine Elternverfügung

Die Voraussetzungen für eine Elternverfügung sind:

  1. Das Kind wurde von der Schwangerschaftsausträgerin geboren aus einer Schwangerschaft, die dadurch entstanden ist, dass man einen Embryo, Spermien oder Eizellen in die Schwangerschaftsausträgerin eingeführt oder sie künstlich befruchtet hat, anders gesagt, anders als durch Geschlechtsverkehr.
  2. Die Antragsteller für die Elternverfügung sind Eheleute, zivile Lebenspartner oder andere verschieden- oder gleichgeschlechtliche Paare oder der/die Antragsteller*in ist alleinstehender Elternteil.
  3. Das genetische Material von einem der auftraggebenden Eltern wurde zur Entstehung des Embryos benutzt. Das Gericht kann einen DNA-Test als Beweis verlangen.
  4. Der Antrag wurde innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt gestellt. Hiervon kann das Gericht unter Umständen absehen.
  5. Das Kind lebt mit den Antragstellern zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wird.
  6. Zur Zeit der Antragstellung und, wenn die Verfügung erlassen wird, hat einer (oder beide) der Antragsteller sein domicile in einem Teil des Vereinigten Königreiches (England und Wales, Schottland oder Nordirland) oder auf einer der Kanalinseln oder auf der Isle of Man.
  7. Beide Antragsteller sind mindestens 18 Jahre alt.
  8. Die Schwangerschaftsausträgerin und ihr Ehemann (oder Ehefrau oder gleichgeschlechtliche eingetragene zivile Lebenspartnerin), wenn vorhanden (als rechtlicher Vater oder „anderer Elternteil“ des Kindes), müssen dem Antrag zugestimmt haben und diese Zustimmung mindestens sechs Wochen nach der Geburt gegeben haben, wodurch ihnen eine Bedenkzeit eingeräumt werden soll.
  9. Das Gericht muss sich davon überzeugt haben, dass von den Antragstellern weder Geld noch eine andere Gegenleistung außer „angemessenen Auslagen“ gezahlt oder empfangen wurde für:
    1. das Erlassen der Elternverfügung,
    2. die Zustimmung der Schwangerschaftsausträgerin, deren Ehemannes oder Ehefrau oder zivilen Lebenspartnerin zur Verfügung,
    3. die Übergabe des Kindes,
    4. die Durchführung anderer Maßnahmen im Hinblick auf das Erlassen der Elternverfügung.

Das Gericht kann jedoch im Nachhinein eine Zahlung genehmigen und tut dies eventuell unter bestimmten Umständen (siehe unten).

Obwohl die Voraussetzungen so aussehen, als ob sie strikt angewandt werden würden, und man dachte, dass z.B. die Sechs-Monats-Frist nicht verlängert werden könnte, sind die Gerichte jetzt Präzedenzfällen auf anderen Rechtsgebieten gefolgt und haben Anträge nach dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist erlaubt, weil das Kindeswohl dies verlangte. Das heißt nicht, dass man einfach warten und den Antrag dann irgendwann mal stellen kann, denn das Gericht muss befinden, dass die besonderen Umstände des Falles, eine nachträgliche Aufhebung der Frist verlangen.

Angemessene Auslagen

In fast allen Schwangerschaftsfremdaustragungen (außer vielleicht solche durch Familienmitglieder oder enge Freundinnen) sind die tatsächlichen Zahlungen fast immer über dem gelegen, was man als angemessene Auslagen betrachten kann. Selbst in wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern gehen die Beträge wahrscheinlich häufig über angemessene Auslagen nach dortiger Kaufkraft hinaus, aber da diese im Vergleich zu britischen Lebenshaltungskosten nicht besonders hoch scheinen, ist dies vielleicht nicht problematisch. Dennoch genehmigt das Gericht nachträglich Zahlungen, wenn diese im Vergleich zu angemessenen Auslagen nicht unangemessen sind und wenn das Gericht befindet, dass der Wille der Schwangerschaftsfremdausträgerin nicht dadurch gebeugt wurde. Das Gericht könnte also vorsichtig werden, wenn zum Beispiel die Frau spielsüchtig ist und hohe Schulden hatte. Es ist daher immer angeraten, die Frau im Voraus sogfältig zu prüfen, wenn das keine Agentur macht.

Das Prinzip des Kindeswohls

Außerdem muss das Gericht das Kindeswohl in Betracht ziehen, und zwar, genau wie bei der Adoption, nicht nur die Frage, ob die Verfügung dem Kindeswohl dient, während das Kind minderjährig ist, sondern für das ganze Leben des Kindes. So hat eine Kindesverfügung den weiteren Vorteil, dass sie eine rechtliche Verwandtschaft schafft, die für den Rest des Lebens aller Beteiligten und darüber hinaus dauert, was nicht der Fall ist, wenn das Gericht andere Verfügungen wie z.B. eine Kinderregelungsverfügung, dass das Kind bei den Eltern wohnt, erlässt, selbst wenn diese den beiden auftraggebenden Eltern elterliche Verantwortung für das minderjährige Kind geben. Weil es bar extremen Umständen unstrittig ist, dass das Kind bei den Wunscheltern aufwächst, ist es schwierig in der Praxis zu sehen, warum das Gericht keine Elternverfügung erlassen und dazu im Nachhinein eine Zahlung genehmigen sollte, die über angemessene Auslagen hinaus geht, weil dies in fast allen Fällen dem Kindeswohl dient.

In dem Fall Re X and Y sagte Richter Hedley im Jahre 2008:

„Die Schwierigkeit ist, dass man sich fast überhaupt keine Umstände vorstellen kann, unter denen zu der Zeit, wenn der Fall dann dem Gericht vorliegt, das Wohl eines Kindes (besonders eines ausländischen Kindes) durch eine Ablehnung des Antrages nicht (mindestens) zu höchst beeinträchtigt würde.“

Gerichtsverfahren

Der Antrag muss mit einem kurzen Formular beim lokalen Familiengericht gestellt werden. Internationale Fälle werden von einem High Court Judge entschieden.

Das Gericht wird dann meist verfügen, dass ein spezieller Sozialarbeiter von CAFCASS einen Bericht erstellt, der in diesem Fall Elternverfügungsberichterstatter heißt. Der Berichterstatter besucht Sie dann zu Hause und redet mit Ihnen. Sein Auftrag ist es, dem Gericht zu berichten, ob die Kriterien für eine Elternverfügung erfüllt worden sind und ob eine Verfügung dem Kindeswohl dient. Wie lange dies dauert, hängt davon ab, wie beschäftigt die CAFCASS Berichterstatter in Ihrer Gegend sind, und drei bis sechs Monate sind durchaus üblich. Diese Ermittlung ist viel weniger tiefgreifend als die, die das Jugendamt in England bei einer Adoption vornimmt, weil die Aufgabe, die der Berichterstatter hat, viel zielgerichteter ist. Außerdem ist CAFCASS normalerweise für Berichte in Kinderregelungsfällen zuständig. Solche Ermittlungen sind natürlich sehr viel begrenzter, als die, die das Jugendamt durchführt, wenn Eltern nicht in der Lage sind, sich um ihre Kinder zu kümmern, die dann in Pflege kommen sollen.

Außerdem kann man dem Berichterstatter die Arbeit erleichtern und dadurch auch sicherstellen, dass der Fall die richtige Richtung einnimmt, indem man für beide auftraggebenden Eltern und für die Schwangerschaftsausträgerin (und deren Ehepartner*in oder zivile/n Lebenspartner*in, falls vorhanden) schon vor der Antragstellung schriftliche Zeugenaussagen erarbeitet. Dadurch wird der Berichterstatter diese dann gelesen haben bevor die Ermittlung überhaupt anfängt. Dies geht nur, wenn man einen spezialisierten Anwalt so früh wie möglich einschaltet, damit die Zeugenaussagen klar und umfassend sein können.


Für Rechtsberatung zu Ihren persönlichen Umständen, nehmen Sie bitte mit Andrea Woelke Kontakt auf. Er ist Consultant Solicitor bei Josiah-Lake Gardiner Solicitors. Rufen Sie ihn unter 020 3633 0338 (+44 20 3633 0338 aus dem Ausland) an, oder schicken Sie ihm eine (bitte geben Sie Ihren vollen Namen, sowie den der anderen Person in Ihrem Fall und Ihre Telefonnummer, auf der er Sie zurückrufen kann, an).

Bitte beachten Sie, dass Josiah-Lake Gardiner Solicitors keinen Vertrag haben, Mandate auf der Basis der Prozesskostenhilfe (Legal Aid) anzunehmen. Wenn Sie meinen, Ihre finanziellen Umstände könnten Sie zu Legal Aid berechtigen, schauen Sie bitte auf dieser staatlichen Webseite nach und nehmen Sie mit einem Anwalt, der einen Legal Aid Vertrag hat, Kontakt auf.

20. Februar 2024 von Andrea Woelke