Umzug ins Ausland mit Kindern

Im englischen Recht darf niemand ohne Genehmigung aller mit (ausgeübter) „elterlicher Verantwortung“ ein Kind aus dem Rechtskreis England und Wales bringen, weil dies Kindesentführung unter anderem nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen sein würde – aber was, wenn Sie mit Ihrem Kind in ein anderes Land ziehen möchten?

Wenn das Gericht eine Kinderregelungsverfügung macht, die bestimmt, dass das Kind bei jemandem wohnt (früher Wohnrecht), so kann diese Person das Kind ins Ausland bringen, und zwar aber nur für Perioden von je unter einem Monat, und braucht deshalb nicht die Genehmigung des anderen Elternteils, um mit dem Kind in den Urlaub zu fahren.

Eltern, die „elterliche Verantwortung“ haben, behalten diese auch nach einer Scheidung, Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft oder Trennung.

Wenn ein Elternteil plant, mit einem Kind ins Ausland umzuziehen und eine andere Person die „elterliche Verantwortung“ hat (oder ein Gerichtsverfahren über das Kind läuft), braucht es die Genehmigung des anderen Elternteils (und anderer Personen mit „elterlicher Verantwortung“) oder die Genehmigung des Gerichtes. Diese Seite legt dar, wie das Gericht so einen Antrag entscheidet.

Es gibt keine spezifischen Bestimmungen im Kindergesetz zu der Frage der Genehmigung zum Umzug ins Ausland. Bei der Entscheidung ist das Kindeswohl oberstes Gebot und das Gericht geht durch die im Gesetz aufgelisteten Kriterien.

Es war mal so, dass es in England und Wales für den erziehenden Elternteil relativ einfach war, eine Verfügung zu bekommen mit dem Kind, dass es in sein Heimatland oder in das Land zu ziehen, wo sein neuer Partner oder seine neue Partnerin lebt. Jetzt ist dies allerdings mit der Verbreitung der gemeinsamen Sorge und der Vermutung der Beteiligung jedes Elternteils schwieriger geworden. Daher ist es wichtig, dass jeder Elternteil sich hier frühzeitig anwaltlich beraten lässt. Vergessene Sie nicht, dass Sie sich gegebenenfalls ein Jahr später im Zeugenstand über die E-Mail ins Kreuzverhör genommen werden können, die Sie geschickt haben, ohne erst einen Anwalt zu fragen.

Es gibt zahlreiche berichtete Präzedenzfälle und die Fragen, die das Gericht stellen wird sind:

  • Der Antrag muss aufrichtig sein und nicht nur ein Manöver, um den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes auszuschließen. Es ist daher wichtig, dass der Antragsteller zeigt, dass der Umgang zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind weiterhin stattfinden kann, wie dies praktisch verwirklicht werden kann und wie dies finanzierbar ist. Dennoch haben Gerichte Genehmigung erteilt, mit Kindern in so entfernte Länder wie Australien und Neuseeland zu ziehen, wohin der Umgang praktisch nur einige wenige Male im Jahr möglich ist.
  • Die Pläne müssen realistisch und gut recherchiert sein. Der antragstellende Elternteil muss zeigen, wo es arbeiten wird, wo es mit dem Kind leben wird, wer sich um das Kind kümmert, wenn das Elternteil arbeitet, wie das Leben dort finanzierbar ist, wo das Kind zur Schule gehen wird usw. Dies heißt aber nicht, dass das Gericht nur Umzüge in kinder- und elternfreundliche Länder genehmigt, die ein gutes Schulsystem haben. Der Antrag wird natürlich in solchen Fällen einfacher sein, aber Anträge zum Umzug in weniger entwickelte Länder sind genehmigt worden.
  • Das Gericht muss dann zwischen dem Widerspruch des zurückbleibenden Elternteils, dessen Aufrichtigkeit und der Möglichkeiten zum zukünftigen Umgang zwischen dem Kind und diesem Elternteil einerseits und den Auswirkungen für den Antragsteller, sollte dem Antrag nicht statt gegeben werden, andererseits abwägen. Oft ist die ausländische Mutter, die in ihr Heimatland zurückziehen will, wo sie ein gutes soziales Netzwerk hat mit Familie und Freunden, die bei der Kinderbetreuung helfen können, und wo ihre Arbeitsmöglichkeiten größer sind als in England. Anträge von Müttern, die in ein Land ziehen wollen, in dem sie noch nie gelebt haben, werden auch genehmigt, wenn sie dorthin ziehen wollen, weil sie dort eine gute Stelle gefunden haben oder weil sie einen neuen Partner gefunden haben, der dort lebt.

Auf praktischer Ebene muss der Antragsteller Dinge in Betracht ziehen wie:

  • Wie einfach und praktisch möglich es ist, für Umgang in das anderen Land zu reisen: Gibt es Direktflüge oder direkte Zugverbindungen? Wie teuer ist die Reise? Ermöglichen es die Flugpläne, dass der andere Elternteil für ein Wochenende zum Umgang kommen kann, oder wird es sich jedes Mal Urlaub nehmen müssen?
  • Für ältere Kinder kann es Ihrem Fall helfen, wenn es zwischen der Heimatstadt in Großbritannien und der Stadt, in die das Elternteil ziehen will, Direktflüge mit einer Fluggesellschaft gibt, die Kinder als „unaccompanied minor“ mitnimmt. Leider schaffen das immer mehr Fluggesellschaften entweder ganz ab (z.B. British Airways) oder ersetzen Flüge auf bestimmten Strecken mit einer Billigflugtochter (z.B. Lufthansa). Auf den meisten Strecken können Kinder von 12 oder 13 Jahren an sowieso alleine fliegen und es empfiehlt sich, dies mit der entsprechenden Fluggesellschaft zu prüfen. Auf diese Weise kann der Umgang mit dem anderen Elternteil, zumindest während der Ferien, in Großbritannien stattfinden.
  • Wohnen während des Umgangs: Hotels sind für Kinder künstliche Wohnungen und keine gute Langzeitlösung. Kann das andere Elternteil in Ferienwohnungen (zumindest außerhalb der Saison) wohnen oder sogar eine kleine Wohnung oder ein Haus mieten oder kaufen?
  • Praktische Gesichtspunkte des Umgangs: Gibt es dort Einrichtungen für Aktivitäten, die der anderen Elternteil mit dem Kind machen kann, wie Hallenbäder, Spielplätze usw.
  • Indirekter Umgang: Die Zeit zwischen Umgangsbesuchen kann durch Telefonumgang überbrückt werden, was für ältere Kinder meist gut funktioniert. Jüngere Kinder hingegen haben wenig am Telefon zu sagen und können sich oft nicht lange konzentrieren. Videoanrufe bieten eine effektive Möglichkeit Kinder anzuregen, die dann ihren Vater oder ihre Mutter sehen können. Außerdem könnte der andere Elternteil dem Kind Gute-Nacht-Geschichten vorlesen und dem Kind die Audiodatei schicken.
  • Kindergärten und Schulen: der Antragsteller muss dies gut recherchieren und zeigen, dass die staatlichen Schulen gut sind oder es Privatschulen gibt und man die sich leisten kann und das Kind auch dort und im örtlichen Kindergarten ein Platz bekommen wird.
  • Das soziale Netz: oft ist dies sehr einfach zu zeigen, wenn der Elternteil in sein Heimatland zurückzieht, wo vielleicht Großeltern im Ruhestand mit der Kinderbetreuung helfen können und Geschwister und Freunde des Elternteils auch Kinder im selben Alter haben usw.
  • Sprache: Oft befürchtet der zurückbleibende Elternteil, dass das Kind besonders, wenn es noch sehr jung ist, in der Zukunft Englisch nicht mehr versteht und so nicht mehr mit dem anderen Elternteil sprechen kann. Wenn der Antragsteller zeigen kann, dass es in dem anderen Land Möglichkeiten für den privaten Englischunterricht gibt oder das Kind auf eine internationale Schule geht, kann dies hilfreich sein.

Jeder Fall wird nach seinen besonderen Umständen entschieden. Der Antragsteller muss seinen Fall sehr sorgsam und gründlich mit der Hilfe eines Anwalts, der Experte auf diesem Gebiet ist, vorbereiten. Die Kosten eines solchen Falles sind natürlich höher als die eines anderen Kinderrechtsfalles, wie Kinderregelungsverfügungen, weil die schriftlichen Zeugenaussagen viele praktische Dinge darlegen und eine große Zahl von Dokumenten anfügen müssen, die eventuell auch noch übersetzt werden müssen.

Wenn Sie entweder einen solchen Antrag erwägen oder wenn Sie mit so einem Antrag konfrontiert worden sind, sollten sie mit einem Anwalt, der Experte auf diesem Gebiet ist, in Kontakt treten.


Selbst in internationalen Fällen ist es möglich, ein Gesamtpaket durch Mediation zu erreichen. Manchmal muss man in einem Land zuerst ein Verfahren anfangen, damit der andere das nicht in dem anderen Land macht. Gerichtsprozesse können allerdings sehr teuer werden, vor allem wenn man in mehr als einem Land gleichzeitig prozessiert. Mediation kann dies überbrücken und Sie können Mediation zu jeder Zeit während eines Prozesses anfangen.

Für Rechtsberatung zu Ihren persönlichen Umständen, nehmen Sie bitte mit Andrea Woelke Kontakt auf. Er ist Consultant Solicitor bei Josiah-Lake Gardiner Solicitors. Rufen Sie ihn unter 020 3633 0338 (+44 20 3633 0338 aus dem Ausland) an, oder schicken Sie ihm eine (bitte geben Sie Ihren vollen Namen, sowie den der anderen Person in Ihrem Fall und Ihre Telefonnummer, auf der er Sie zurückrufen kann, an).

Bitte beachten Sie, dass Josiah-Lake Gardiner Solicitors keinen Vertrag haben, Mandate auf der Basis der Prozesskostenhilfe (Legal Aid) anzunehmen. Wenn Sie meinen, Ihre finanziellen Umstände könnten Sie zu Legal Aid berechtigen, schauen Sie bitte auf dieser staatlichen Webseite nach und nehmen Sie mit einem Anwalt, der einen Legal Aid Vertrag hat, Kontakt auf.

17. Januar 2024 von Andrea Woelke