Kindesentführung & Umzug ins Ausland

Wenn sich ein Elternteil entschließt, mit einem Kind von dort, wo das andere Elternteil wohnt, wegzuziehen, wird dies immer eine harte Sache, zumindest für den anderen Elternteil, aber auch wahrscheinlich für das Kind sein. Wenn das Kind ins Ausland umzieht, stellen sich die Probleme als noch brisanter dar.

Das auf einen Rückführungsantrag anzuwendende Recht ist abhängig von den betroffenen Ländern:

  • Wenn der Umzug innerhalb des Vereinigten Königreiches stattfindet, richtet sich die Entscheidung nach dem Kindergesetz in England und Wales („Children Act 1989“) und dessen Pendants in Schottland und Nordirland.
  • Bei einem Umzug zwischen Ländern die Mitglied beim Haager Kindesentführungsübereinkommen („HKÜ“), finden die Regeln dieses Übereinkommens Anwendung.
  • Wenn die Länder auch EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) sind, bieten die Regelungen der EU Verordnung 2201/2003 („Brüssel II Verordnung“) weitere Möglichkeiten.
  • Wenn ein Kind in ein nicht-HKÜ Land gebracht wird, richtet sich die Frage nach dem dortigen Landesrecht. Das Vereinigte Königreich hat auf diplomatischem Weg mit einigen Ländern, insbesondere Pakistan und Ägypten, einige Fortschritte zur Rückführung von Kindern erzielt.
  • Wenn ein Kind aus einem nicht-HKÜ Land nach England gebracht wird, findet auch englisches Recht Anwendung und das Kindeswohl steht an erster Stelle. Entschieden wird nach dem Kindergesetzt von 1989 und eine Rückführung wird nicht so automatisch angeordnet, wie es in Fällen nach dem Haager Übereinkommen der Fall ist.

Wenn Sie Sorge haben, dass Ihr Kind von dem anderen Elternteil aus England entführt werden könnte, können Sie Schritte unternehmen, um dies zu verhindern. Dies ist natürlich auch umgekehrt möglich, wenn Sie eine Entführung nach England verhindern wollen.

Wenn Sie der Elternteil sind, der mit dem Kind aus England ins Ausland ziehen will, brauchen Sie die Genehmigung des Gerichtes, wenn der andere Elternteil elterliche Verantwortung hat und dem Umzug nicht zustimmt. Andernfalls kann eine Rückführung nach dem Haager Übereinkommen bzw. Landesrecht angeordnet werden. Sie könnten sich auch strafbar machen.


Selbst in internationalen Fällen ist es möglich, ein Gesamtpaket durch Mediation zu erreichen. Manchmal muss man in einem Land zuerst ein Verfahren anfangen, damit der andere das nicht in dem anderen Land macht. Gerichtsprozesse können allerdings sehr teuer werden, vor allem wenn man in mehr als einem Land gleichzeitig prozessiert. Mediation kann dies überbrücken und Sie können Mediation zu jeder Zeit während eines Prozesses anfangen.

Für Rechtsberatung zu Ihren persönlichen Umständen, nehmen Sie bitte mit Andrea Woelke Kontakt auf. Er ist Consultant Solicitor bei Josiah-Lake Gardiner Solicitors. Rufen Sie ihn unter 020 3633 0338 (+44 20 3633 0338 aus dem Ausland) an, oder schicken Sie ihm eine (bitte geben Sie Ihren vollen Namen, sowie den der anderen Person in Ihrem Fall und Ihre Telefonnummer, auf der er Sie zurückrufen kann, an).

Bitte beachten Sie, dass Josiah-Lake Gardiner Solicitors keinen Vertrag haben, Mandate auf der Basis der Prozesskostenhilfe (Legal Aid) anzunehmen. Wenn Sie meinen, Ihre finanziellen Umstände könnten Sie zu Legal Aid berechtigen, schauen Sie bitte auf dieser staatlichen Webseite nach und nehmen Sie mit einem Anwalt, der einen Legal Aid Vertrag hat, Kontakt auf.

16. Januar 2024 von Andrea Woelke